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In der Kategorie "Behörden und Verwaltung" wurden nominiert:

Wie jedes Jahr haben alle Nominierten die Möglichkeit, sich mit Kommentaren an info@bigbrotherawards.at zu wenden. Wir veröffentlichen dann die Reaktionen unter der jeweiligen Nominierung.

Kontoregistergesetz
Ministerialentwurf des Finanzministerium eines Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

  • Eines der zahlreichen Register in Österreich ist seit 2016 das Kontenregister, eine Datenbank, die Informationen darüber enthält, wer welche Konten bei welcher Bank hat. Im zentralen Kontenregister sind die Girokonten, Bausparkonten, Sparbücher und Wertpapier-Depots aller Unternehmen und aller Privatpersonen bei einem in Österreich tätigen Kreditinstitut aufgelistet. Das heißt, es sind nur die Namen der Personen/Unternehmen, die Kontonummern sowie die Kreditinstitute ersichtlich. Die Daten im Kontenregister werden vom jeweiligen Kreditinstitut bereitgestellt und laufend aktualisiert. Ins Kontenregister können die Staatsanwaltschaften, die Strafgerichte, die Finanzstraf- und Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht einsehen. Über jede erfolgte Einsichtnahme in das Kontenregister wird der Abgefragte über FinanzOnline informiert.

    Das Finanzministerium verfolgt mit dem Gesetzesentwurf das Ziel einer Verbesserung der Prävention von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie Erleichterung der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten.

    Derzeit ist im Kontoregistergesetz eine Einschränkung vorgesehen: Auskünfte sind demnach ausdrücklich “nicht zulässig, außer wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte”.

    Laut Rechtsanwaltskammer folgt aus den Änderungen, „dass während einer Betriebsprüfung beliebig Einschau in das Kontenregister“ gehalten werden kann. „Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und auch des Datenschutzes“ werde das abgelehnt, so die Kammer in einer Stellungnahme: „Aus der geplanten Neuregelung würde folgen, dass im Zuge einer Betriebsprüfung ohne jeglichen Anlass Einschau in das Kontenregister durchgeführt werden kann, selbst dann, wenn es sich bloß um eine routinemäßige, periodische Betriebsprüfung handelt und keinerlei (begründeter und substantiierter) Verdacht der Unrichtigkeit der Abgabenerklärung besteht.“

    Ähnlich, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder:
    „Die Prüfung hinterrücks mit einer Kontenregistereinsicht beginnen zu lassen, über die erst im Nachhinein eine Information gemäß § 4 Abs. 6 KontRegG ergeht, lässt jegliche auch verfassungsrechtlich geschützte persönliche Privat- und Berufssphäre außer Acht.“

    Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer meint in ihrer Stellungnahme:
    "Das Kontenregister darf nicht zum Allgemeingut der Finanzverwaltung zwecks Ziehung von Erkundungsbeweisen werden."

    Die geplante Neuregelung sei im Übrigen auch mit dem traditionellen, rechtspolitischen Ziel der möglichst weitgehenden Aufrechterhaltung des Bankgeheimnisses nicht vereinbar.
  • Quellen: